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BVerwG, 12.11.1969 - II WD 84.68 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verhängung einer Arreststrafe als Disziplinarstrafe bei wiederholtem Dienstvergehen - Differenzierung zwischen Strafrecht und Disziplinarrecht im Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung - Sondercharakter des Arrests in Abgrenzung zu anderen einfachen ...
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- BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64
Wehrdisziplin
Auszug aus BVerwG, 12.11.1969 - II WD 84.68
Art. 103 Abs. 3 GG besagt nur, daß niemand wegen derselben Tat "auf Grund der allgemeinen Strafgesetze" mehrmals bestraft werden darf, unter den allgemeinen Strafgesetzen im Sinne dieser Bestimmung sind, wie aus ihrer Entstehungsgeschichte hervorgeht, die Kriminalstrafgesetze und nicht die herkömmlichen Disziplinargesetze zu verstehen (vgl. BVerfGE 21, 378, 383; 21, 391, 401) [BVerfG 02.05.1967 - 2 BvL 1/66].Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb den Standpunkt eingenommen, die im Rechtsstaatsgedanken enthaltene Idee der Gerechtigkeit schließe es aus, einen Soldaten wegen ein und derselben Tat zunächst eine Freiheitsstrafe nach der Wehrdisziplinarordnung und dann noch eine vom Strafgericht für tatangemessen erachtete weitere Freiheitsstrafe voll verbüßen zu lassen; sie gebiete es, bei der Bemessung der Kriminalstrafe die - wenn auch aus anderen Gesichtspunkten ausgesprochene, ihrer Wirkung nach aber gleichartige - disziplinare Freiheitsstrafe anzurechnen (BVerfGE 21, 378, 385, 388).
Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht zwei Soldaten, die wegen der ihnen vorgeworfenen Dienstvergehen Disziplinararrest erhalten und verbüßt hatten und danach in sachgleichen Strafverfahren ohne Berücksichtigung der Arreststrafen zu Gefängnisstrafen verurteilt worden waren, als in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt angesehen und die gegen sie ergangenen Strafurteile auf ihre Verfassungsbeschwerden hin aufgehoben (BVerfGE 21, 378, 379).
Nach erneuter Überprüfung hat er die Möglichkeit eingeräumt, daß das Bundesverfassungsgericht tatsächlich nur die vollzogene Arreststrafe im Auge hatte, auch wenn es im Leitsatz Nr. 2, der dem Abdruck seiner Entscheidung vorangeht, sowie an einigen Stellen der Entscheidungsgründe von "verhängter" Arreststrafe, "Verhängung" der Arreststrafen und von "verhängten" Arreststrafen gesprochen hat (BVerfGE 21, 378, 384, 387 bis 391), die bei der nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilung zu berücksichtigen seien.
- BVerwG, 17.05.1968 - I WD 43.67
Dienstvergehen eines Soldaten durch Trunkenheit am Steuer - Beeinträchtigung der …
Auszug aus BVerwG, 12.11.1969 - II WD 84.68
In Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17. Mai 1968 - I WD 43/67 - die Auffassung vertreten, es sei mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar, daß eine disziplinargerichtliche Verurteilung zu einer Arreststrafe ohne Berücksichtigung der - diesmal vorausgegangenen - strafgerichtlichen Verurteilung des Soldaten zu einer Gefängnisstrafe erfolge. - BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66
Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des …
Auszug aus BVerwG, 12.11.1969 - II WD 84.68
Die Blutalkoholkonzentration von 2, 3 bis 2, 4 Promille, die der Beschuldigte zur Tatzeit aufwies, ging zudem weit über den Blutalkoholgehalt von 1, 3 Promille hinaus, von dem an Kraftfahrer nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1967, 116) schlechthin fahruntauglich sind.
- BVerwG, 09.10.1969 - I WD 6.69
Verletzung einer Dienstpflicht wegen Trunkenheit am Steuer - Verletzung der …
Auszug aus BVerwG, 12.11.1969 - II WD 84.68
Hieran hat der I. Wehrdienstsenat in seinem Urteil vom 9. Oktober 1969 - I WD 6/69 - festgehalten. - BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvL 1/66
Verfassungsmäßigkeit von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung neben …
Auszug aus BVerwG, 12.11.1969 - II WD 84.68
Art. 103 Abs. 3 GG besagt nur, daß niemand wegen derselben Tat "auf Grund der allgemeinen Strafgesetze" mehrmals bestraft werden darf, unter den allgemeinen Strafgesetzen im Sinne dieser Bestimmung sind, wie aus ihrer Entstehungsgeschichte hervorgeht, die Kriminalstrafgesetze und nicht die herkömmlichen Disziplinargesetze zu verstehen (vgl. BVerfGE 21, 378, 383; 21, 391, 401) [BVerfG 02.05.1967 - 2 BvL 1/66]. - BDH, 06.05.1959 - WB 2/59
Auszug aus BVerwG, 12.11.1969 - II WD 84.68
Die Dreimonatsfrist ist nämlich gemäß § 7 Abs. 2 WDO noch am Tage der Tat - 4. Dezember 1967 - dadurch gehemmt worden, daß die polizeilichen Ermittlungen einsetzten, die dann zur Anklageerhebung und zur Eröffnung des strafgerichtlichen Hauptverfahrens führten (vgl. BDH Beschluß vom 6. Mai 1959 - WB 2/59 -).
- BVerwG, 04.03.1970 - II WD 77.69
Dienstvergehen eines Soldaten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate (Urteile vom 9. Oktober 1969 - I WD 6/69 = NJW 1970, 72 - und vom 12. November 1969 - II WD 84/68) ist im Urteilstenor selbst dann anzuordnen, daß die Vollstreckung der Arreststrafe entfällt, wenn die Kriminalfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.